Wann kann ich meinen Vertrag im Sportverein oder Fitnessstudio kündigen?

Immer wieder werde ich in meinem anwaltlichen Alltag mit Fragen rund um die Kündigung von Mitgliedschaften im Sportverein und Fitnessstudio konfrontiert. Neben den normalen Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten geht es hierbei oftmals auch um ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Grund von Krankheit oder Wechsel des Wohnortes.

In welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung möglich ist, hängt in erster Linie von den vertraglichen Regelungen ab. Aus diesem Grund lassen sich einzelne Entscheidungen von Gerichten auch nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen.Bei Sportvereinen ist es z.B. oftmals üblich, dass die Vereinsmitgliedschaft erst zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden kann. Dies kann im Falle eines Vereinswechsels im Sommer dazu führen, dass jemand im neuen Verein bereits Mitglied ist und ein Spielrecht erhält, jedoch im alten Verein noch über Monate weitere Beiträge zahlen muss. Im Bereich des Berliner Fußballverbandes kann das Spielrecht für den neuen Verein sogar solange verweigert werden bis die Beitragsschulden beim alten Verein beglichen sind. Die Erfahrung zeigt jedoch auch, dass Sportvereine in der Regel bemüht sind eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Anders sieht dies beim Fitnessstudio aus.
Ist deren Konzept doch dahingehend ausgelegt das Mitglied für mindestens zwei Jahre zu binden, mit dem Wissen, dass zahlreiche Mitglieder das Angebot vorzeitig nicht mehr nutzen und nur noch Zahler sind. Würden alle Mitglieder mehrmals die Woche die Angebote tatsächlich nutzen, würden die Studios vermutlich aus allen Nähten platzen und es müsste ein Aufnahmestopp verhängt werden.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-info“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“] Eine vorzeitige Kündigung wird oftmals aus zwei Gründen gewünscht.
Zum einen bei einer längeren Krankheit und zum anderen bei einem Umzug, wobei auch hier der Teufel im Detail steckt. So ist es üblich und auch zulässige Praxis, dass bei einer befristeten Sportunfähigkeit der Vertrag ausgesetzt wird, d.h. die Beiträge zunächst weiter bezahlt werden und der Zeitraum der Pause nach Ende des Vertrages entgeltfrei angehängt wird. Der Vertrag verlängert sich um diesen Zeitraum, sodass auch andere Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind.

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht in vielen Fällen nur dann, wenn das Angebot dauerhaft, zumindest für einen unbestimmten Zeitraum, nicht genutzt werden kann. Hier bedarf es oftmals eines Nachweises von einem Facharzt. Die konkrete Krankheit muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht mitgeteilt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass bei ärztlichen Attesten mit einer konkreten Diagnose die Kündigungen eher akzeptiert werden. Die Kündigung könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Mitglied bereits bei Abschluss des Vertrages Kenntnis von einer Krankheit hatte, welche zu einem späteren Zeitpunkt die Sportunfähigkeit herbeigeführt hat. So hat zumindest das Amtsgericht München entschieden.

[vc_row][vc_column width=“1/2″]Auch bei einem Umzug besteht nicht zwingend ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. Viele Verträge von Fitnessstudios haben ausdrückliche Regelungen bezüglich von Entfernungen zwischen Studio und neuem Wohnort aufgenommen. Sollte diese formale Voraussetzung durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen werden, erfolgt die Kündigung regelmäßig zum Zeitpunkt der Vorlage der Meldebescheinigung. Enthält der Vertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht nach einem Wohnortwechsel hat der Bundesgerichtshof zumindest bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren entschieden, dass ein Wohnortwechsel kein außerordentliches Kündigungsrecht begründet.
In den letzten Monaten haben sich in Folge der Insolvenz einzelner Fitnessstudios in Berlin die Anfragen deutlich erhöht. Hier lässt sich in der Nachbetrachtung feststellen, dass sich die Insolvenz einzelner Studios bereits zuvor angekündigt hat. So war es offensichtlich, dass die Betreiber auf vielfältige Weise versucht haben neues und kurzfristiges Kapital zu generieren. So wurden neben Verträgen mit sehr langer Laufzeit auch lebenslange Mitgliedschaften zu sehr günstigen Konditionen angeboten. [/vc_column]

[vc_column width=“1/2″]Die Einmalzahlungen mussten jeweils im Voraus geleistet werden. Auch eine als Umweltumlage bezeichnete Einmalzahlung, welche zum Teil ohne Vorankündigung und Zustimmung von den Konten der Mitglieder eingezogen wurde und offensichtlich vertragswidrig war, hätte als Warnsignal dienen können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Mitglieder ihre im Voraus gezahlten Beiträge im Rahmen des Insolvenzverfahrens in angemessener Höhe erstattet bekommen. Zum Teil wurden die Studios von neuen Betreibern übernommen und die Altmitglieder mussten neue Verträge abschließen.

Der Insolvenz gingen oftmals auch Leistungskürzungen voraus. So wurden das Kursangebot oder die Öffnungszeiten eingeschränkt. Auch die Veränderung der Angebote und Rahmenbedingungen können eine außerordentliche Kündigung begründen, jedoch bedarf es zuvor einer Fristsetzung, verbunden mit der Aufforderung an das Fitnessstudio die vertraglich geschuldete Leistung wieder anzubieten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Änderung eine Kündigung rechtfertigt. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall und ggf. auf die Ausrichtung des Fitnessstudios abzustellen.[/vc_column][/vc_row]

Für Fragen rund um Ihren Vertrag im Fitnessstudio oder Sportverein steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dietel gerne zur Verfügung.

Bildequelle: http://pixabay.com/

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