Rettungsgasse, Standstreifen und Stau – Richtiges Verhalten auf der Autobahn
Der Stau auf Autobahnen gehört leider zum Alltag – jeder kennt solche Situationen. Trotzdem herrscht Unsicherheit darüber, ob bei einem Stau besondere Verkehrsregeln bestehen. Das richtige Verhalten kann Menschenleben retten.
Die Rettungsgasse ist Pflicht und kann Leben retten
Die Rettungsgasse ist den meisten Verkehrsteilnehmern bekannt, jedoch wird diese oftmals nicht oder falsch gebildet. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, welche in § 11 Abs. 2 StVO ausdrücklich geregelt ist.
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt. Die Praxis zeigt leider oftmals, dass eine Rettungsgasse erst dann gebildet wird, wenn die Einsatzfahrzeuge in unmittelbarer Nähe sind. Dies ist jedoch zu spät und es geht unnötig Zeit verloren. Nach einem Unfall zählt jede Minute! Jede Minute, die die Überlebenschance von Unfallopfern erhöht. Wenn die Fahrzeuge bereits Stoßstange an Stoßstange stehen, wie es im Stau meist der Fall ist, ist es nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu machen.
Die Rettungsgasse ist auch dann zu bilden, wenn ein Standstreifen vorhanden ist. Denn dieser besteht oftmals nicht durchgehend oder kann auch durch Pannenfahrzeuge versperrt sein. Letztendlich profitiert auch der Autofahrer von der Rettungsgasse. Je schneller die Einsatzkräfte an der Unfallstelle sind, kann diese geräumt und der Verkehr wieder freigegeben werden. Der Stau löst sich somit schneller auf. Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer schwerwiegenden Behinderung kann unter Umständen sogar eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen. Derzeit wird eine weitere Verschärfung angedacht.
Wichtig: Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, bitte die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse ist solange offen zu halten, bis der Verkehr wieder rollt!
Wie bilde ich eine Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse ist grundsätzlich rechts neben der ganz linken Fahrspur zu bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob zwei oder noch mehr Fahrspuren zur Verfügung stehen. Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand und alle anderen Fahrzeuge fahren soweit wie möglich nach rechts.
Wenden, Rückwärtsfahren und Aussteigen ist verboten
Auch bei einem Stau darf die Fahrbahn nur in einem Notfall betreten werden. Ein solcher liegt weder bei einer Pinkelpause noch beim Wickeln eines Kindes vor. Hier wird angenommen, dass das Weiterfahren bis zum nächsten Park- oder Rastplatz zumutbar ist. Das Betreten ist nur zur Unfallsicherung erlaubt. Auch hier droht ein Bußgeld. Sollte der Verkehr auf der Autobahn jedoch bei einer Vollsperrung für lange Zeit stehen, ist davon auszugehen, dass auf eine Verfolgung verzichtet wird, wenn Sie kurz aussteigen und sich die Beine vertreten. Hierbei gilt aber zuvor die Rettungsgasse zu bilden und die Rettungskräfte nicht zu behindern. Sie sollten sich zudem nie weit von Ihrem Fahrzeug entfernen, denn das Auflösen des Staus ist oftmals nicht planbar.
Rückwärtsfahren oder gar wenden auf der Autobahn ist auch im Stau nicht erlaubt, es sei denn, die Polizei fordert dazu auf. Es drohen eine Geldbuße bis zu 200,00 EUR, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Standstreifen darf nicht befahren werden
Auch im Stau ist das Befahren der Standspur keine Alternative. Wer den Standstreifen nutzt, etwa, um schneller zum Rastplatz oder zur Autobahnausfahrt zu gelangen, riskiert 75,00 EUR Bußgeld und 1 Punkt. Einzige Ausnahme: Wenn Schilder den Standstreifen als eine weitere Fahrspur ausweisen. Auch das Halten auf dem Standstreifen der Autobahn ist verboten. Wer dagegen verstößt, muss 30,00 EUR Verwarnungsgeld zahlen. Beim Parken wird es noch teurer: 70,00 EUR Bußgeld und 1 Punkt.
Motorradfahrer haben auch im Stau keine Sonderrechte
Auch wenn es häufige Praxis ist. Für Motorräder gelten im Stau keine Sonderregeln. Motorradfahrer dürfen sich nicht zwischen den anderen Verkehrsteilnehmern hindurchschlängeln. Es droht eine Geldbuße von 100,00 EUR und 1 Punkt. Zwar darf nach § 5 StVO grundsätzlich links überholt werden, jedoch dürfte es im Stau am notwendigen Sicherheitsabstand zu den anderen Fahrzeugen fehlen.
Nutzung des Mobilfunktelefons auch im Stau verboten
Für das Telefonieren gelten auch bei Stau keine anderen Regeln. Das Telefonieren ohne Freisprechanlage ist strikt verboten, sofern der Motor nicht ausgeschaltet ist. Sonst droht ein Bußgeld von 60,00 EUR und 1 Punkt.
Bildequelle: ADAC / YouTube