Rechte und Pflichten von Radfahrern

Für alle Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger) gilt die StVO. Fahrräder sind Fahrzeuge und damit von den Kraftfahrzeugen (PKW, LKW, Motorräder etc.) zu unterscheiden. Abgrenzungsschwierigkeiten können hier beim E-Bike entstehen. E-Bikes mit Motoren bis zu 250 Watt gelten als Fahrräder, darüber hinaus als Krafträder und somit als Kraftfahrzeuge.
[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-bicycle“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Muss der Radfahrer den Radweg nutzen?

Eine Pflicht einen Radweg zu nutzen besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich durch die folgenden Zeichen (Z-237, Z-240, Z-241) angeordnet wird: Ohne diese Zeichen können die Radfahrer den rechten Radweg, dürfen aber auch die Straße nutzen. Der linke Radweg darf nur genutzt werden, wenn dieser für beide Richtungen freigegeben wurde.

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 35,00 EUR.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-arrows-alt“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Wie hat der Radfahrer auf der Straße zu fahren und darf er rechts überholen?

Für Radfahrer, welche die Straße nutzen, gilt das Rechtsfahrgebot. Sie müssen möglichst weit rechts fahren und zudem hintereinander. Nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Auch Radfahrer dürfen nicht rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Fahrzeuge z.B. vor einer Ampel warten (§ 8 Abs.5 StVO) und ausreichender Raum vorhanden ist. Diese Regelung wird von Autofahrern oftmals dahingehend falsch verstanden, dass beim Rechtsabbiegen die Radfahrer auf der Straße nicht abzuwarten sind, weil es nur dann zu einer Gefährdung kommt, wenn der Radfahrer versucht das Fahrzeug rechts zu überholen. Hier ist aber die Regelung des § 9 Abs.3 StVO vorrangig. Danach müssen beim Rechtsabbiegen Radfahrer, die sich in gleicher Fahrtrichtung befinden auch dann durchgelassen werden, wenn diese auf der Straße fahren.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-ils“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Welche Regelungen gelten in einer Fahrradstraße?

Grundsätzlich ist dem Radverkehr die Nutzung einer Fahrradstraße vorbehalten. Autofahrer dürfen diese nur dann nutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild eingeräumt wird, z.B. In Fahrradstraßen dürfen die Radfahrer nebeneinander fahren. Sind Kraftfahrzeuge zugelassen dürfen diese den Radverkehr weder gefährden noch behindern.

In Fahrradstraßen gilt auch für Radfahrer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-navicon“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Hat der Radfahrer am Zebrastreifen Vorfahrt?

Nein! Der Radfahrer darf den Zebrastreifen zwar fahrend nutzen, jedoch gilt der Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern nur für Fußgänger. Autofahrer müssen bei Radfahrern somit nur anhalten, wenn diese zuvor absteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-circle“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Gibt es eine Helmpflicht?

Eine Helmpflicht für Radfahrer besteht auch für Kinder in Deutschland nicht. Einzelne Gericht haben versucht bei der Frage der Mithaftung des Radfahrers nach einem Verkehrsunfall eine Helmpflicht zumindest indirekt zu schaffen, indem dem Radfahrer bei einer Kopfverletzung eine erhebliche Mitschuld gegeben wurde, wenn dieser keinen Helm getragen hat.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Bewertung jedoch widersprochen und klargestellt, dass eine Mithaftung nur angenommen werden kann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Helmes besteht. Eine solche Pflicht hat der Gesetzgeber bisher bewusst nicht vorgenommen, sodass eine Mithaftung nicht bestehen kann. Eine Helmpflicht nach §21a StVO gilt jedoch für E-Bikes mit Motoren von mehr als 250 Watt.In einigen anderen Ländern besteht für Radfahrer eine grundsätzliche Helmpflicht und in anderen Ländern nur eine Pflicht für Kinder und Jugendliche.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-headphones“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Darf ich mit Kopfhörern oder mit Telefon am Ohr fahren?

Das Nutzen von Kopfhörern und damit das Hören von Musik auf dem Fahrrad ist nicht ausdrücklich verboten. Jedoch ergibt sich ein solches Verbot aus § 23 StVO. Danach darf der Radfahrer keine Geräte nutzen, welche sein Gehör beeinträchtigen. Dies dürfte beim Hören von Musik der Fall sein. § 23 regelt zudem ausdrücklich, dass beim Fahren Mobiltelefone nicht genutzt und nicht einmal in der Hand gehalten werden dürfen.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 25,00 EUR geahndet.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-wrench“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Welche Fahrradausstattung ist gesetzlich vorgeschrieben?

Die notwendige Ausstattung eines Fahrrades ergibt sich aus der StVZO. Hiernach bedarf es zweier Bremsen, welche voneinander unabhängig funktionieren, einer Klingel, Licht und Reflektoren. Die vorgeschriebenen Reflektoren hinten und vorne sind regelmäßig im Licht integriert. Darüber hinaus bedarf es Reflektoren an den Pedalen und an den Rädern bzw. den Reifen. An den Rädern müssen je zwei seitliche Reflektoren befestigt sein. Alternativ können die Reifen mit einem ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen ausgestattet werden. Beim Licht hat sich der Gesetzgeber nunmehr der Entwicklung angepasst. War ursprünglich eine Belichtung mit Dynamo vorgeschrieben ist nun auch offiziell die Beleuchtung mit Batterie erlaubt. Diese müssen nicht ständig mitgeführt, jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei sonstiger schlechter Sicht (Nebel, starker Regen etc.) am Fahrrad befestigt und angeschaltet sein.

Bei nicht ausreichender Beleuchtung / unvollständiger Ausstattung drohen Bußgelder bis zu 35,00 EUR.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-beer“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Welche Regelungen gelten für Radfahrer und Alkohol?

Für Radfahrer gilt die 0,5 Promille- Grenze des § 24a StVG nicht. Diese gilt ausdrücklich nur für das Führen eines Kraftfahrzeuges. Bekannt ist oftmals eine Grenze von 1,6 Promille. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für Radfahrer bei einem Promillewert unterhalb von 1,6 keine Risiken bestehen. Der Wert von 1,6 Promille bei Radfahrern ist vergleichbar mit dem Wert von 1,1 Promille beim Autofahrer. Wird dieser Wert überschritten, wird unwiderlegbar angenommen, dass der Fahrer nicht geeignet ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Es kommt zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB unabhängig davon, ob ein Unfall oder ein Fahrfehler vorliegt.Unterhalb des Wertes droht jedoch auch Radfahrern eine Strafe nach § 315c StGB, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall oder Fahrfehler und dem Konsum von Alkohol besteht.

Anders als beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol erfolgt die Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht durch das Strafgericht. Die Norm des § 69 StGB stellt ebenfalls nur auf Kraftfahrzeuge ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Radfahrer keine Sorge vor einem Führerscheinentzug haben muss. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält in der Regel Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens, sodass die Behörde diese Kenntnis zum Anlass nehmen kann, an der Fahreignung zu zweifeln und eine Entziehung nach § 46 FeV zu prüfen. Diese Prüfung kann zum Gegenstand haben, dass der Radfahrer innerhalb eines kurzen Zeitraums ein positives Ergebnis in Folge einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beibringen muss. Dies ist oftmals innerhalb der kurzen Frist der Behörde mit Hinblick auf einen Abstinenznachweis von mind. sechs Monaten nicht möglich.

Mangels der fristgerechten Erbringung der Auflage wird nach Fristablauf die Fahrerlaubnis entzogen. Werden die ersten Maßnahmen somit nicht unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt eingeleitet, ist das Risiko des Entzuges der Fahrerlaubnis auch für Radfahrer sehr groß. Gleiches gilt übrigens beim Konsum von Cannabis oder anderer berauschender Mittel.

[vc_icon icon_fontawesome=“fa fa-child“ background_style=“boxed rounded rounded-less“ size=“lg“ background_color=“custom“ custom_background_color=“#cdbba7″ align=“left“]Welche besonderen Regelungen gibt es für Kinder?

Auch für Kinder besteht keine Helmpflicht. Kinder bis zu acht Jahren müssen auf dem Bürgersteig fahren, sofern kein Radweg vorhanden ist, Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen den Bürgersteig nutzen. Hier ist hervorzuheben, dass bis Ende 2016 die Kinder den Bürgersteig auch dann nutzen mussten, wenn ein Radweg vorhanden war. Dies wurde nunmehr geändert. Ebenfalls neu ist, dass bei Kindern bis acht Jahren auch die begleitende Aufsichtsperson auf den Bürgersteig fahren darf. Diese muss jedoch mindestens 16 Jahre alt sein, sodass die großen Geschwister oftmals nicht als Begleiter auf dem Bürgersteig fahren dürften. Streng genommen müsste sich z.B. bei einer Fahrt eines Elternteils mit zwei Kindern im Alter von vier und zehn Jahren Vater/Mutter entscheiden, ob das 10jährige Kind alleine auf der Straße fährt oder das 4jährige Kind alleine auf dem Bürgersteig. Ein gemeinsames Fahren wäre auch (weiterhin) nicht erlaubt. Beim Überqueren von Straßen müssen Kinder bis zu acht Jahren und auch die Aufsichtspersonen absteigen.

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