Fitnessstudio kündigen wegen Corona– Rechte der Mitglieder im Fitnessstudio werden gestärkt

Immer mehr Gerichte bestätigen Beitragsfreiheit für die Mitglieder bei Corona- Schließzeiten  Der Gesetzgeber stärkt Mitgliedsrechte und erleichtert Kündigungen. Auch weiterhin gibt es zwischen vielen Mitgliedern und ihrem Fitnessstudio Streit darüber, ob während der Schließzeiten die Beiträge weiter zu entrichten sind oder der Vertrag um diesen Zeitraum zu verlängern ist.

Mitgliedsbeiträge bei Corona

Immer mehr Gerichte bestätigen nunmehr meine Rechtsauffassung, dass die Mitglieder weder einen Beitrag zu zahlen haben noch eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages akzeptieren müssen.

Auch wenn dieser Trend sehr positiv ist, kann von einer gesicherten Rechtsprechung leider noch nicht gesprochen werden. Diese für die Studios nachteilige Entwicklung in der Rechtsprechung führt dazu, dass einzelne Fitnessstudios ihren Mitgliedern nunmehr nach der erfolgten Wiedereröffnung den Zugang verweigern, wenn diese Beitragsrückstände haben. Hierdurch soll die Nachzahlung der Beiträge erzwungen werden.

[su_quote style=“default“ cite=““ url=““ class=““]“Fordern Sie Studios schriftlich unter Fristsetzung ausdrücklich auf, den Zugang zu gewähren.“[/su_quote]

Ich empfehle den Mitgliedern, welche den Vertrag ohnehin nur auslaufen lassen wollen, die Studios schriftlich unter Fristsetzung ausdrücklich aufzufordern den Zugang zu gewähren. Sollten diese auch weiterhin den Zugang nicht gestatten, entfällt für diesen Zeitraum trotz Öffnung die Beitragspflicht, weil die Studios ihrer Verpflichtung des Angebotes weiterhin nicht nachkommen. In einem späteren Rechtsstreit wäre jedoch vom Mitglied nachzuweisen, dass der Zugang verwehrt wurde und das Studio aufgefordert wurde, den Zugang zu gewähren, sodass dies schriftlich per Einschreiben, Fax oder E-Mail (mit Empfangsbestätigung) erfolgen sollte. Zumindest die größeren Ketten bestätigen den Eingang der E-Mail derzeit automatisch.  

Den anderen Mitgliedern, welche ihr Sportprogramm wiederaufnehmen möchten, empfehle ich die Zahlung des Rückstandes nur unter Vorbehalt. Dies ist auf dem Überweisungsträger ausdrücklich aufzunehmen und dem Studio nachweisbar mitzuteilen. Im Anschluss wäre dann eine gerichtliche Klärung bezüglich der Rückforderung dieser Beiträge einzuholen.

In Corona-Zeiten mehr Verbraucherschutz durch den Gesetzgeber

In seiner letzten Sitzung der aktuellen Legislaturperiode hat der Bundestag am 25.06.2021 die Verbraucherrechte mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ auch im Bereich der Fitnessstudios deutlich verbessert.

Hier die wesentlichen Veränderungen:

[su_service title=“Verträge dürfen grundsätzlich eine maximale Mindestlaufzeit von nur 2 Jahren haben.“ icon=“icon: check“ icon_color=“#dec79b“ size=“25″ class=““][/su_service]

[su_service title=“Es müssen auch Verträge mit einer Laufzeit von max. 1 Jahr angeboten werden. Für diese kürzeren Verträge darf das Studio zwar höhere Beiträge verlangen, welche jedoch max. 25% über den Beiträgen eines 2 Jahresvertrags liegen dürfen.“ icon=“icon: check“ icon_color=“#dec79b“ size=“25″ class=““][/su_service]

[su_service title=“Die Verträge dürfen auch weiterhin um max. jeweils 1 Jahr automatisch verlängert werden, jedoch muss das Studio künftig im Zeitraum von 2 bis 4 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erneut auf die Möglichkeit der Kündigung und Zeitraum der Verlängerung hinweisen, sowie das Datum der letzten Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich benennen.“ icon=“icon: check“ icon_color=“#dec79b“ size=“25″ class=““][/su_service]

[su_service title=“Die Kündigungsfrist darf künftig maximal 1 Monat betragen.“ icon=“icon: check“ icon_color=“#dec79b“ size=“25″ class=““][/su_service]

Diese Verbesserungen für die Verbraucher gelten jedoch nur für Neuverträge bzw. Verträge, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes (vermutlich der 01.07.2021) verlängert wurden.

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