Bußgeld und der Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabis

Anders als bei der Teilnahme im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol sind beim Konsum von Cannabis sowohl die Abgrenzung zwischen Bußgeld oder Strafverfahren als auch die Frage des Entzuges der Fahrerlaubnis nicht klar geregelt. Auf Grund dieser Rechtsunsicherheit ist es ratsam frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, um rechtzeitig die Verteidigung in die richtigen Bahnen zu lenken.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung durch Beschluss v. 14.02.2017, 4 StR 422/15 festgestellt, dass nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG unter anderem ordnungswidrig handelt,

  • wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, wobei eine Wirkung vorliegt, wenn im Blut des Fahrers eine THC-Konzentration nachgewiesen wird, die zumindest den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht,
  • der Vorwurf der Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Wirkung des Cannabis zum Zeitpunkt der Fahrt,
  • es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene Auswirkungen des Cannabis-Konsums wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkung von Cannabis in der Lage ist.

und hiermit die überwiegende Rechtsprechung bestätigt.

Das regelmäßige Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR und die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat wird oftmals als hinnehmbar bewertet und zu schnell akzeptiert. Der Teufel steckt hier im Detail. Anders als der Bußgeldbescheid erwarten lässt ist der Entzug der Fahrerlaubnis mit dem Bußgeldbescheid nicht vom Tisch. Entscheidet bei Fahrten unter Alkohol das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens über den Entzug der Fahrerlaubnis, erfolgt beim Cannabiskonsum erst eine nachgelagerte Prüfung der Fahreignung und ggf. der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auf Grund der dann auferlegten kurzen Fristen kommt es regelmäßig zur Entziehung, wenn nicht unmittelbar nach der Tat bereits die ersten Maßnahmen ergriffen werden.

Die Einnahme von Cannabis ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausdrücklich aufgeführt. Hieraus folgt, dass die Einnahme von Cannabis grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinflussen kann. Es wird darauf abgestellt, ob die Einnahme von Cannabis erstmalig, gelegentlich oder regelmäßig erfolgt. Aus diesem Grund ist zu empfehlen vor der Beauftragung eines Fachanwaltes keine Auskünfte über den Konsum zu geben.

Bei Cannabiskonsum fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn entweder festgestellt werden kann, dass eine regelmäßige Einnahme vorliegt, oder wenn zwar nur gelegentliche Einnahme erfolgt, aber weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Bei einem Erstkonsum und einem Unterschätzen der Wirkung wird dagegen die Eignung regelmäßig nicht angezweifelt. Zur Feststellung einer regelmäßigen Einnahme wird auf den im Rahmen der Blutuntersuchung festgestellten THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) abgestellt. Dieser entspricht nicht dem THC-Wert. Die Rechtsprechung geht bei festgestellten THC-COOH Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml von einem wenigstens gelegentlichen Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von mehr als 75 ng/ml von regelmäßigem Cannabiskonsum aus. Bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen werden, kann wegen der fehlenden Abbaumöglichkeit aber erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angenommen werden.

Auch hier zeigt sich warum es ggf. nachteilig sein kann, wenn vor der Beauftragung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht und Einsicht in die Ermittlungsakte Angaben zum Konsumverhalten getätigt werden. Bei einem gelegentlichen Konsum muss der Fahrer die Fähigkeit besitzen zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Hieran fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit signifikant erhöht hat. Hierbei wird dann regelmäßig auf die festgestellte THC-Konzentration abgestellt. Ob hier für eine fehlende Trennung ein Wert von 1,0 ng/ml oder bis zu 2,0 ng/ml notwendig ist, um die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wird von den Gerichten noch unterschiedlich bewertet.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde hängt damit im Wesentlichen von den Untersuchungen und den festgestellten Werten im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Das vorzeitige Akzeptieren des Bußgeldbescheides führt oftmals dazu, dass auch die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde früher erfolgt und der mögliche Zeitraum des Nichtkonsum deutlich kürzer ist und damit festgestellten Werte höher sind.

Wer sich um seinen Führerschein sorgt, sollte sich unverzüglich an Fachanwalt Dietel wenden, nachdem er mit Cannabis am Steuer erwischt wurde und nicht erst, wenn die Post von der Fahrerlaubnisbehörde im Briefkasten ist. Ein frühzeitiges Agieren erhöht die Chance, dass die Fahrerlaubnis gerettet werden kann.

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