
Corona-Krise – Kündigung und Beitragszahlungen bei Vereinen und Fitnessstudios
In den letzten Tagen gab es auch in der Kanzlei Dietel vermehrt Anfragen von Mitgliedern von Vereinen und Sportstudios, welche Auswirkungen die Corona- Maßnahmen und die fehlenden Möglichkeiten das Angebot wahrzunehmen auf den laufenden Vertrag haben. Kann der Vertrag gekündigt werden oder entfällt die Beitragspflicht?
Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass der Ausfall von Beitragszahlungen viele Vereine und Fitnessstudios in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen wird und die möglichen Einnahmeverluste auch durch die anlaufenden staatlichen Hilfen und Unterstützungen vermutlich nicht aufgefangen werden. Die Weiterzahlung der Beiträge sichert ggf. die Existenz Ihres Vereins- oder Ihres Fitnessstudios.
Grundlage sämtlicher Überlegungen ist der konkrete Vertrag bzw. bei Vereinen die Satzung, sodass die weiteren Ausführungen nur allgemein gehalten werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Verträge und Satzungen eine Regelung bei Schließung auf Grund von staatlicher Anordnung, höherer Gewalt etc. nicht beinhalten. Dies wird sich künftig vermutlich ändern.
Sicher ist, dass das Sportangebot der Vereine und der Fitnessstudios auf Grund staatlicher Anordnung nicht genutzt werden kann. Bei den Folgen ist nach meiner Einschätzung jedoch zwischen den Vereinen und den kommerziellen Anbietern zu unterscheiden. Bei Vereinen erwerbe ich durch den Eintritt eine Mitgliedschaft und „erkaufe“ mir nicht eine konkrete Leistung. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft erhalte ich die Möglichkeit einzelne Angebote zu nutzen. Ich erhalte jedoch als Mitglied darüber hinaus auch weitere Rechte innerhalb des Vereins, z.B. die Möglichkeit des aktiven und passiven Wahlrechts. Ich bin also ein Teil des Vereins und zahle meine Beiträge für diesen Anteil. Diese Mitgliedsrechte bleiben auch aktuell voll erhalten. Dies führt dazu, dass derzeit überwiegend vertreten wird (dies ist auch meine rechtliche Einschätzung), dass die Mitgliedsbeiträge bei einem Verein nicht entfallen.
Ein Sonderkündigungsrecht für die Mitgliedschaft bei Vereinen besteht ebenfalls nicht. Etwas Anderes könnte sich jedoch für zusätzliche Leistungen ergeben, z.B. für einen Aufschlag, welchen ich für die Nutzung eines Fitnessstudios innerhalb des Vereines zahle. Viele Vereine haben angekündigt die Einziehung der Beiträge aktuell auszusetzen. Dies erfolgt freiwillig und in Fürsorge gegenüber den Mitgliedern. Diese Beiträge entfallen jedoch nicht, sondern müssen lediglich später gezahlt werden.
Bei einem kommerziellen Anbieter besteht keine Mitgliedschaft. Es wird die konkrete Trainingsmöglichkeit, Nutzung der Geräte oder Teilnahme an Kursen gebucht. Dieses Angebot ist die Hauptleistung des Fitnessstudios, welche auf Grund der angeordneten Schließung nicht erbracht werden kann. Juristen sprechen hier von einer rechtlichen Unmöglichkeit. Eine solche hat zur Folge, dass die Gegenleistung entfällt, d.h. die Beiträge nicht gezahlt werden müssen, es sei denn es gibt anderweitige Regelungen im konkreten Vertrag.
Einzelne Fitnessstudios teilen aktuell mit, dass die Beiträge weiter zu zahlen sind und der Vertrag am Ende um diesen Zeitraum beitragsfrei verlängert wird. Diese Regelung ist bekannt, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen aussetzen muss. Ohne eine entsprechende Regelung ist dies nicht auf den Fall der staatlich angeordneten Schließung übertragbar. Eine solche Verlängerung sollte ohnehin immer mit Argwohn begleitet werden. Meine Kanzleipraxis zeigt, dass eine solche Verlängerung regelmäßig zu Streitigkeiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen führt.
Auf Grund des Umstandes, dass das Fitnessstudio es nicht zu vertreten hat, dass das Angebot nicht genutzt werden kann, dürfte ein Sonderkündigungsrecht nicht bestehen. Beiträge bei Fitnessstudios müssen aktuell nicht gezahlt werden, es sein denn der konkrete Vertrag enthält hierzu eine Regelung. Eine Sonderkündigung des Vertrages ist nicht möglich. Vertragsverlängerungen müssen nicht akzeptiert werden.
Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen meine Kanzlei über sämtliche Kommunikationswege gerne zur Verfügung.
Weiterführender Artikel: >> Corona-Krise – Auswirkung von Corona auf Vereine