Alkohol im Strassenverkehr

Alkohol im StraßenverkehrFührerschein weg und Jobverlust nach der Feier?!

Wie in vielen anderen Unternehmen auch feiert der Vertriebler X sein erfolgreiches Geschäftsjahr auf der Weihnachtsfeier mit seinen Kollegen. Neben gutem Essen wurde natürlich auch etwas getrunken.

Serie | Teil 1 von 3

Vertriebler X ist ein vernünftiger Mensch und hat sich frühzeitig für die Rückfahrt einen Platz bei einem Kollegen organisiert. Um ca. 3 Uhr ist die Weihnachtsfeier zu Ende, der Akku vom Telefon ist leer und der Kollege entgegen seiner Ankündigungen nicht mehr da. Draußen ist es kalt und es regnet. Vertriebler X ist im Glauben, dass er wider der ursprünglichen Planung (nur) 2 bis 3 Bier, einen Sekt und wenig Rotwein getrunken hat. Der nächste Nachtbus würde in 35 Minuten kommen und die Fahrt ca. 40 Minuten dauern. Die übliche Fahrtzeit mit dem Auto beträgt 25 Minuten.

Das Firmenfahrzeug kommt ins Spiel

Vertriebler X entscheidet, dass das von seinem Arbeitgeber erst vor wenigen Wochen zur Verfügung gestellte Leasingfahrzeug, welches in der Tiefgarage steht und für den Hinweg benötigt wurde, zu nutzen. Auf dem Weg nach Hause kommt es nur wenige Meter vor seinem Wohnort zu einem Unfall. In einer Kurve kommt das Fahrzeug von der Straße ab und rutscht gegen einen Baum. Neben den Baum wird nur das Auto beschädigt. Dank Fahrer- und Seitenairbag bleibt der Vertriebler X unverletzt. Der Sachschaden am Fahrzeug beträgt ca. 20.000,00 EUR.

Wenn die Polizei klingelt

Der Akku vom Telefon ist auch weiterhin leer und Vertriebler X läuft nach Hause. Noch während sich dieser Gedanken macht, ob und wie er sich weiter verhalten soll, klingelt 10 Minuten später die Polizei an der Tür. Diese hat im Fahrzeug einen an den Vertriebler X gerichteten Brief liegen sehen. Die Polizei hat den Vertriebler X zur Blutentnahme mitgenommen und im Anschluss den Führerschein beschlagnahmt. Der Arbeitgeber hat dem Vertriebler daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Leasinggesellschaft verlangt von Vertriebler X die Erstattung des Fahrzeugschadens, d.h. einen Betrag von ca. 20.000,00 EUR.

Entfernen vom Unfallort

In meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Verkehrsrecht habe ich regelmäßig mit den obigen oder ähnlichen Konstellationen rund um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss zu tun.
Strafrechtlich sieht sich Vertriebler X mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert. Bei beiden Delikten droht in der Regel eine Geldstrafe in Höhe von 30- 50 Tagessätzen (30 Tagessätze = Monatsnettoeinkommen). Weitaus schlimmer ist jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis. Ohne diese kann er seine Tätigkeit im Vertrieb nicht ausüben. Nach der erfolgten Kündigung ist es ihm mangels Führerschein auch nicht möglich, sich auf eine neue Tätigkeit zu bewerben. In Folge des erheblichen Einkommensverlustes kommt die gewichtige Forderung des Leasinggebers zu einem äußerst unpassenden Zeitpunkt.

Schweigen ist Gold

Im Idealfall ist der Mandant den von mir und vielen Kollegen empfohlenen Ratschlag „Schweigen ist Gold“ gefolgt, sodass die Ermittlungsbehörden vor der Frage stehen, ob das Fahren unter Alkohol noch im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde oder bereits eine Straftat vorliegt. Die folgenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder können eine umfangreiche und frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ersetzen. Sie stellen auch keinen Rechtsrat dar, sondern sollen lediglich ein Problembewusstsein bei Interessierten und auch bei Kollegen schaffen.


Serie | Teil 2 von 3
Alkohol im Straßenverkehr – Teil 2: Entfernen vom Unfallort
Serie | Teil 3 von 3
Alkohol im Straßenverkehr – Teil 3: Von Unfallflucht bis Rechtschutzversicherungt

Bildequelle: Pexels / http://pixabay.com/